Satzung Bezirksverband für Obst- und Gartenbau Schwäbisch Gmünd Stand 23.03.2015

Der im Jahr 1884 gegründete Bezirksverband führt den Namen "Bezirksverband für Obst- und Gartenbau Schwäbisch Gmünd e.V.". Der Verband hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd und wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Verband ist dem "Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V." angeschlossen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verband fördert im Bezirk den Obst- und Gartenbau und die Landschaft durch Unterrichtung seiner Mitglieder über alle Verbandsangelegenheiten, Vermittlung der neuesten Erkenntnisse im Obst- und Gartenbau, Vorträge und Lehrfahrten sowie Öffentlich­keitsarbeit. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere der Förderung der Pflanzenzucht, Sortenerhalt und dem Schutz der Natur. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mitglieder des Verbandes sind ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind die Obst- und Gartenbauvereine (Garten und Heimatverein) des Bezirks. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Über Anträge und Aufnahme oder Ausschluss entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung oder Widerspruch die Mitglieder­versammlung. Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, Austritt oder Auflösung des Ortsvereins. Der Ausschluss eines Mitglieds kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresschluss mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Die einzelnen Mitglieder des Bezirksverbandes für Obst- und Gartenbau Schwäbisch Gmünd e.V. haben keinen Mitbesitz am Brenngerät, welches der Verband im Landschaftspark Wetzgau pachtet. Dies gilt auch für die Mitglieder der Vereine, die Mitglied im Bezirksverband für Obst- und Gartenbau Schwäbisch Gmünd e.V. sind.

Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Durchführung regelt die Geschäftsordnung. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand.Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  8. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins, die vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen und geändert wird. Bei Pattsituation entscheidet der Vorsitzende.

Organe des Verbandes sind

  • die Mitgliederversammlung, 
  • der Vorstand, 
  • der Vorsitzende.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, i.d.R. im ersten Vierteljahr, statt. Sie ist mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch schriftliche Einladung mit Tagesordnung an die Mitglieder einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von einem Monat stattzufinden, wenn mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Jahresberichte und die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer und über Satzungsänderungen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit. Bei Stimmen­gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Verbandsvorstand eingereicht werden.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, Geschäftsführer, Schriftführer, und Schatzmeister und mindestens vier Beisitzern.

Die Wahl erfolgt auf 4 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Verbandsvermögens der laufenden Verbandsarbeit, die Vorbereitung der Mitglieder­versammlung und anderer Veranstaltungen, die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern sowie die Verleihung von Ehren- und Verbandsnadeln mit Urkunde des Landesverbandes an Funktionsträger oder langjährige Mitglieder der Ortsvereine. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verband im Sinne des Gesetzes. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzung des Vorstandes und sonstige Verbandsversammlungen.

Die Kassenprüfung wird von zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, jährlich vorgenommen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt.

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe sind vom Schriftführer Protokolle zu fertigen. Ist der Schriftführer verhindert, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss unter anderem enthalten:

– Ort und Zeit der Versammlung
– Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers
– Zahl der erschienenen Mitglieder
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
– die Tagesordnung
– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
– Satzungs- und Zweckänderungsanträge
– Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

Die Auflösung des Verbandes ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen wurde. Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Kommt sie nicht zustande, so ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit 2/3 Mehrheit beschließt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes fällt das Vermögen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. zu.

Diese Satzung wird bei der Mitgliederversammlung am 09.10.2014 im Streuobstzentrum Schwäbisch Gmünd beschlossen und tritt damit in Kraft. Schwäbisch Gmünd, den 23. März 2015

AktDatumBeschreibung
Anmerkung2009Der Bezirksverband hat in 2009 die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt Schwäbisch Gmünd beantragt und zuerkannt bekommen.
Änderung17.01.2010zur HV in Lindach: Einfügung des Paragraphen „Vergütungen für die Vereinstätigkeit“.
Änderung26.01.2014zur HV in Wißgoldingen: Eintragung in das Vereinsregister, Einführung einer Geschäftsordnung.
Änderung09.10.2014zur außerordentlichen HV im Streuobstzentrum Ergänzung des §12 mit Beurkundungsvorschrift, Zusammenhang von Satzung und Unterschriftsliste sichergestellt.
Änderung23.03.2015zur außerordentlichen Hauptversammlung im Streuobstzentrum Schwäbisch Gmünd Ergänzung §3 mit dem Ausschluss des Mitbesitzes aller Mitglieder am Brenngerät.